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Einbau von RegenwasserzisternenNutzung von Zisternenwasser als Brauchwasser

Zisternen zählen nach § 2 Abs.3 der Abwassersatzung (AbwS) der Stadt Weinstadt zu den Grundstücksentwässerungsanlagen und bedürfen somit nach § 15 Abs.1 a) AbwS der schriftlichen Genehmigung. Der Genehmigungsantrag ist schriftlich bei der Stadtentwässerung einzureichen (Schritt 1). Baurechtlich ist keine Genehmigung erforderlich.

Nach § 5 Abs.1 der Wasserversorgungssatzung (WVS) der Stadt Weinstadt ist der gesamte Wasserbedarf aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.

Daraus ergeben sich folgende Fallgruppen:

1. Nutzung von Regenwasser als Gießwasser

Liegt die Antragsgenehmigung (Schritt 1) vor, kann direkt nach der Rohbauabnahme (Schritt 2) die Inbetriebnahme erfolgen. Die Rohbauabnahme ist bei der Stadtentwässerung zu beantragen.

 2.  Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser

Wird Niederschlagswasser aus Zisternen für andere Bewässerungszwecke als Gießwasser verwendet, z.B. für Toilettenspülungen, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Anschluss an die Brauchwassernutzung muss so ausgeführt sein, dass eine Verkeimung des Trinkwassers ausgeschlossen ist.
  • Die Installation ist so vorzunehmen, dass zur Messung des verwendeten Wassers gebührenpflichtige Wasserzähler eingebaut werden können. Zur Erfassung der aus der Zisterne entnommenen Wassermengen, die als Brauchwasser verwendet und dann der Kanalisation zugeleitet werden, ist der Einbau eines weiteren Wasserzählers zwingend erforderlich.
  • Je nach Größe der Zisternen und entsprechender Entnahme, kann es notwendig werden, dass die Zisterne mit Trinkwasser nachgespeist werden muss. Um eine Doppelzählung des Abwassers zu vermeiden, ist der Einbau eines weiteren Wasserzählers notwendig, der diese nachgespeisten Wassermengen zählt.
  • Die brauchwasserführenden Leitungen (mit Wasser aus der Zisterne) dürfen nicht mit den anderen Trinkwasserleitungen verbunden sein.
  • Die notwendigen Wasserzähler werden von den Stadtwerken Weinstadt eingebaut und unterhalten (Schritt 3). Dafür sind die satzungsmäßigen Zählergebühren an die Stadtwerke zu entrichten. Zählerplätze für Zwischenzähler, die einen waagrechten Einbau erfordern, sind vom Anschlussnehmer entsprechend den geltenden DIN-Richtlinien (DIN 1988) auf eigene Kosten herzustellen und zu unterhalten.
  • Der Stadtentwässerung sind vor der Ausführung die im Antrag erforderlichen Planunterlagen und Angaben zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (Schritt 1).
  •  Die Rohbauabnahme ist bei der Stadtentwässerung zu beantragen (Schritt 2).
  •  Die Inbetriebnahme ist bei den Stadtwerken zu beantragen (Schritt 3).
  • Das aktuelle Formblatt des Landratsamt Rems-Murr-Kreises „Anzeige nach § 13 Abs.4 der Trinkwasserverordnung (Nutzung einer Anlage für Wasser ohne Trinkwasserqualität)“ ist ausgefüllt bei der Stadtentwässerung abzugeben, die daraufhin den Landkreis Rems-Murr-Kreis –Gesundheitsamt- vom Einbau der Brauchwasser-/Betriebswasseranlage unterrichtet (Schritt 4).

Haben Sie weitere Fragen? Unsere Teams helfen Ihnen gerne!

Fragen zum Antragsverfahren:

Stadtentwässerung/Tiefbauamt
Telefon: 07151 693-265
E-Mail: tiefbauamt(at)weinstadt.de

Tiefbauamt
Poststr. 17
71384 Weinstadt

Bei Fragen zur Schmutzwassergebühr für Zisternen mit Brauchwassernutzung:

Steueramt – Herr Daniel Röschenkemper
Telefon: 07151 693-244
E-Mail: d.roeschenkemper(at)weinstadt.de

Finanzverwaltung
Poststr. 15/1
71384 Weinstadt

Bei Fragen zum Zählereinbau wenden Sie sich bitte an:

Stadtwerke Weinstadt – Teamleiter Betrieb Herr Daniel Steiner
Telefon: 07151 20535-742
E-Mail: d.steiner(at)stadtwerke-weinstadt.de

Bei Fragen zur Abrechnung:

Stadtwerke Weinstadt – Frau Dijana Curic
Telefon: 07151 20535-852
E-Mail: d.curic(at)stadtwerke-weinstadt.de

Stadtwerke Weinstadt
Schorndorfer Str. 22
71384 Weinstadt

Bitte geben Sie dabei immer Ihre Kunden- und Zählernummer an.

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