Informationen zur Strom-, Wärme- und Gaspreisbremse
Erster Entlastungsschritt: Soforthilfe Wärme und Gas Dezember 2022
Die Großhandels- und Beschaffungspreise auf den Energiemärkten sind im Jahr 2022 massiv gestiegen. Deshalb waren wir und viele weitere Energieversorger gezwungen, die Endkundenpreise deutlich zu erhöhen.
Durch das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) hat die Bundesregierung eine einmalige Soforthilfe für Wärme und Gas beschlossen, um Verbraucher und kleinere Unternehmen noch im Jahr 2022 zu entlasten. Der zweite Schritt ist die monatliche Entlastung im Jahr 2023 auf Basis der im Dezember 2022 beschlossenen Preisbremsen. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert.
Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat weltweit zu massiven Preissteigerungen an den Energiebörsen geführt und damit zu steigenden Preisen für Haushalte und Unternehmen. Diese hohen Energiepreise sind nun auch zum Jahreswechsel bei unseren Kunden angekommen. Damit alle Endverbraucher von den massiven Mehrbelastungen geschützt werden und die Preissteigerungen zumindest abgefedert werden, hat die Bundesregierung Preisbremsen eingeführt.
Die Entlastung durch die Preisbremsen gilt ab 1. Januar 2023. Damit die Energieversorgungsunternehmen genügend Zeit für die organisatorische Umsetzung der Preisbremsen haben, erfolgt die Entlastung im März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.
Ab März 2023 verrechnen wir im Rahmen der Abschlagszahlungen die Vergünstigungen automatisch. Die Preisbremsen sind bis zum 31.12.2023 gültig und können durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung bis höchstens Ende April 2024 verlängert werden.
Da wir Ihre Jahresverbrauchsabrechnung immer im Januar erstellen und versenden, ist im Januar 2023 kein Abschlag fällig. Der mit der Jahresverbrauchsabrechnung mitgeteilte Abschlag ist im Februar 2023 in voller Höhe zu begleichen. Spätestens Ende Februar erhalten alle Kunden der Stadtwerke Weinstadt eine kundenindividuelle Information über Ihr persönliches Entlastungskontingent, die Höhe der jeweiligen monatlichen Gutschrift und Ihrer monatlichen Abschlagszahlung.
Für Letztverbraucher bis max. 1.500.000 kWh Jahresverbrauch gilt: 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Wärmebedarfs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von brutto 9,5 ct/kWh. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der von uns mitgeteilte Preis.
Für Letztverbraucher bis max. 1.500.000 kWh Jahresverbrauch gilt: 80 % Ihres im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von brutto 12 ct/kWh. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der von uns mitgeteilte Preis.
Für Letztverbraucher bis max. 30.000 kWh Jahresverbrauch gilt: 80 % Ihres prognostizierten Stromverbrauchs erhalten Sie zum gedeckelten Preis von brutto 40 ct/kWh. Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der von uns mitgeteilte Preis.
Für Letztverbraucher ab 30.001 kWh Jahresverbrauch liegt der Preisdeckel bei netto 13 ct/kWh zzgl. Netzentgelte, Messentgelte, Steuern, Umlagen. Das gilt für ein Kontingent in Höhe von 70 % des historischen Verbrauchs. Dies bedeutet bei SLP-Kunden 70% des aktuell vorliegenden Jahresprognosewerts. Bei RLM-sind es 70 % des in 2021 gemessenen/geschätzten Jahresverbrauchs.
Für jede Kilowattstunde, die zusätzlich verbraucht wird, gilt der von uns mitgeteilte Preis.
Das errechnete jährliche Entlastungskontingent wird auf 12 Monate aufgeteilt und ab März 2023 monatlich mit den zu zahlenden Abschlagsbeträgen verrechnet. Abweichend dazu erhalten Sie im März zusätzlich den Anteil für Januar und Februar 2023.
Mit den Preisbremsen erhalten Sie eine spürbare Entlastung. Dies ist gut für Ihren Geldbeutel. Dennoch ist es weiterhin wichtig sparsam mit den Ressourcen Strom, Gas, Wärme und auch Wasser umzugehen. Energie ist knapp und teuer. Je sparsamer wir diese nutzen, desto besser für uns alle und gleichzeitig reduzieren Sie Ihren Rechnungsbetrag.