Sie haben sich für den Kauf eines reinen E-Fahrzeugs entschieden und tragen somit aktiv dazu bei, klimaschädliches CO2 einzusparen? Dafür sollen Sie nun mit dem Bonus der THG-Quote belohnt werden!
THG-Quote – was ist das überhaupt?
Die deutschen Mineralölkonzerne werden durch die sogenannte Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) verpflichtet, ihre CO2-Emissionen, welche durch den Verkauf von Benzin oder Diesel erzeugt werden, um eine bestimmte Quote zu senken. Und hier kommen Sie ins Spiel – Sie verkaufen jedes Jahr Ihre zertifizierten CO2-Einsparungen Ihres E-Fahrzeugs an die Mineralölkonzerne und fahren dafür einen ordentlichen Bonus ein. Wir übernehmen als Dienstleister kostenfrei die komplette Abwicklung für Sie und zahlen Ihnen den Bonus aus.
Das klingt super – was muss ich tun?
Gar nicht viel! Übertragen Sie uns das Recht zur Geltendmachung Ihrer THG-Quote. Dafür füllen Sie einfach das untenstehende Auftragsformular aus und senden es uns per Mail an info@stadtwerke-weinstadt.de oder per Post an Stadtwerke Weinstadt, Schorndorfer Str. 22, 71384 Weinstadt zu. Nur noch eine Kopie des Fahrzeugscheins Teil I beifügen und wir kümmern uns um alles Weitere.
Zum Auftragsformular
Bis zu 240 € bares Geld – ja bitte!
Aufgrund der aktuellen Situation auf den Energiemärkten wird die Prämie 2023 geringer als im Vorjahr ausfallen. Egal ob Sie Strom- oder Erdgaskunde bei den Stadtwerken Weinstadt sind, garantieren wir Ihnen eine Prämie in Höhe von 240 € , die Sie ganz unkompliziert auf Ihr Konto überwiesen bekommen.
Die THG-Quote kann grundsätzlich nur für reine Elektrofahrzeuge (PKW, Roller, Transporter, LKW, Bus) geltend gemacht werden. Aktuell sind weder Hybridfahrzeuge, noch Plug-In-Hybride quotenberechtigt.
Um die THG-Quote geltend zu machen, müssen Sie als Halter/in im Fahrzeugschein eingetragen sein. Des Weiteren bieten wir die Geltendmachung der THG-Quote derzeit nur für PKW und nur für Privatpersonen an, d.h. für Firmenfahrzeuge geht dies momentan nicht.
Die THG-Quote kann für jedes Jahr nur einmal beantragt werden. Es darf somit im gleichen Jahr von keiner anderen Person und keinem anderen Unternehmen schon einmal eine Prämie beantragt worden sein. Im Zweifel fragen Sie Ihren Verkäufer.
Theoretisch können Sie ihre THG-Quote selbst beim Umweltbundesamt (UBA) geltend machen, in der Praxis ist dies jedoch nicht durchführbar. Als Einzelperson ist Ihre Quote zu gering, als das sich dafür ein Käufer finden würde. Den quotenpflichtigen Unternehmen werden gesammelt große Quotenmengen verkauft und somit der bestmögliche Preis für Sie erzielt.
Die THG-Quote kann für jedes Fahrzeug nur einmal jährlich beantragt werden. Sollten Sie die Prämie schon beantrag haben, kann der Käufer Ihres Fahrzeuges dies erst wieder im Folgejahr tun.
Als erster Antragsteller müssen Sie die Prämie bei Verkauf des Fahrzeuges auch nicht zurückzahlen.
Gleiches gilt, wenn Sie ein Fahrzeug unterjährig gebraucht erwerben. Hat der Vorbesitzer die THG-Quote für das laufende Jahr schon beantragt, können Sie das im selben Jahr nicht erneut tun.
Nein. Die THG-Quote wird immer für ein komplettes Kalenderjahr in voller Prämienhöhe ausbezahlt, unabhängig vom Tag der Zulassung.
Entscheidend ist, welche Person als Fahrzeughalter/in im Fahrzeugschein eingetragen ist. Sind Sie dort eingetragen, können Sie auch für Ihr Leasing-Fahrzeug die THG-Quote beantragen.
Die THG-Quote kann für jedes reine E-Fahrzeug beantragt werden. Sofern Sie Halter/in von mehreren E-Fahrzeugen sind, können Sie die Quote für jedes Fahrzeug separat beantragen.
Für die Beantragung benötigen Sie nur Ihren Fahrzeugschein. Sie füllen unser Antragformular aus und legen eine Kopie des Fahrzeugscheins Teil I bei.
Nein. Sie können die THG-Quote über uns beantragen, ohne Kunde bei uns zu sein. Sie erhalten Ihren Bonus ganz einfach per Überweisung ausbezahlt.
Die Auszahlung erfolgt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
Kauft eine Privatperson das Elektrofahrzeug, ist der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote aus Finanzamts-Sicht keiner Einkunftsart zuzuordnen. Erhaltene Zahlungen sind daher „privat“ und unterliegen nicht der Einkommenssteuer.
Für Firmenfahrzeuge gilt das aber nicht. Geht das Fahrzeug in das Betriebsvermögen ein, sind enthaltene Zahlungen Betriebseinnahmen. Damit sind sie als Teil des Gewinns steuerpflichtig.
Nein. Die THG-Quote kann immer nur für das laufende und ein Folgejahr beantragt werden. Die Beantragung für das laufende Jahr muss spätestens am 31.12. vorliegen.
Alle nicht beantragten Quoten werden am Jahresende von der Bundesregierung an die Mineralölkonzerne verkauft und die Prämien wandern ohne Zweckbindung in den allgemeinen Staatshaushalt.