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Information zur Dezember-Soforthilfe bei Erdgas-Lieferungen
Gemäß § 2 Abs. 4 EWSG Gas


Als Ihr Erdgaslieferant möchten wir, die Stadtwerke Weinstadt Sie als unsere Kunden über Folgendes informieren:

Private Verbraucher und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Preisen für Gas rechnen und planen. Der Staat möchte daher die erheblichen Mehrbelastungen abfedern. Deshalb erhalten viele Erdgaskunden eine Dezember – Soforthilfe. Im März 2023 wird diese Dezember-Soforthilfe dann durch eine Gaspreisbremse ergänzt.

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten Haushaltskunden sowie kleinere und mittlere Gewerbebetriebe und somit fast alle Erdgas-Kunden der Stadtwerke Weinstadt.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

- Letztverbraucher für Entnahmestellen mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Kunde), an denen ein Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 Kilowattstunden entsteht,

- Letztverbraucher für Entnahmestellen, soweit sie dort Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen, oder

- Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch die Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie:

- als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft das Erdgas an der Entnahmestelle weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen

- als spezifische soziale Einrichtungen

- zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sind, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,

- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein organisiert sind oder

- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Wichtiger Hinweis:

Sind Sie RLM-Kunde mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh, und zählen Sie weder zu den oben genannten anspruchsberechtigten Kundengruppen noch zu den Kundengruppen, für die die Soforthilfe ausgenommen ist, müssen Sie uns bis zum 31. Dezember 2022 in Textform (z.B. per E-Mail) darlegen, dass Sie den Entlastungsberechtigten angehören.

Andernfalls entfällt der für Sie der Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Wie hoch ist die Dezember–Soforthilfe?

Für Standardlastprofilkunden berechnet sich der Entlastungsbetrag aus der

- Jahresverbrauchsmenge1, die wir im September 2022 für Ihre Belieferung prognostiziert haben

- geteilt durch 12

- multipliziert mit dem Arbeitspreis, der für Ihre Lieferung Stand 1. Dezember 2022 vereinbart ist

zzgl.

- allen anderen Preiselementen, soweit diese nach dem Erdgasliefervertrag anteilig für den Monat Dezember 2022 anfallen

Für RLM-Kunden erfolgt die Berechnung im Wesentlichen wie bei Standardlastprofilkunden. Anstelle der Prognosemenge aus September 2022 ist die tatsächlich entnommene  gemessene Menge für die Zeit November 2021 bis einschließlich Oktober 2022 anzusetzen.1

Wie erhalten Sie die Soforthilfe?

Bekommen wir die Abschläge von Ihnen überwiesen, brauchen Sie die für Dezember 2022 fällige Zahlung nicht überweisen. Sollten Sie dennoch eine Überweisung auslösen (z.B. Dauerauftrag) wird diese Zahlung wieder an Sie erstattet.

Haben Sie uns eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren erteilt, werden wir die für Dezember 2022 fällige Abschlagszahlung nicht einziehen.

Weitere gesetzliche Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass

  • Energieeinsparungen einen kostenmindernden Nutzen haben,
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.

1 Ggf. einem Ersatzwert, wenn uns dieser Wert nicht vorliegen sollte

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen können. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden und die allgemeine Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie hier:

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