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Nachricht

Information zur Dezember-Soforthilfe bei Wärme-Lieferungen


Heute haben wir gute Nachrichten für Sie! Im Rahmen des am 04.09.2022 bekanntgegebenen dritten Entlastungspakets der Bundesregierung wurde mitgeteilt, dass die angekündigte temporäre Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7% auf Wärmelieferungen bereits ab dem 01.10.2022 gelten und zum 31.03.2024 enden soll.

Als treuer Wärmekunde der Stadtwerke Weinstadt profitieren Sie von dieser Ankündigung doppelt: Aufgrund unseres Abrechnungsrhythmus zum 31.12. werden Ihnen für das gesamte Lieferjahr 2022 7% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und nicht nur für den Zeitraum 01.10.2022 bis 31.12.2022.

Weiterhin hat der Gesetzgeber am 10.11.2022 das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen: Wärmekunden erhalten „100 plus 20 Prozent des Betrages der im September 2022 an das Wärmeversorgungsunternehmen geleisteten monatlichen Abschlagszahlung als finanzielle Kompensation“.

Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

Die Höhe ermittelt sich aus der Summe der Abschlagszahlungen, die der Kunde für seinen Wärmebezug im letzten Abrechnungszeitraum zu zahlen verpflichtet war, geteilt durch die Anzahl der auf diesen Abrechnungszeitraum entfallenden Monate plus 20 Prozent.

Wie erhalte ich die Soforthilfe?

Wie vom Gesetzgeber vorgesehen, wird die Soforthilfe unsererseits bis spätestens 31.12.2022 direkt an Sie überwiesen. Hierzu verwenden wir die bei uns hinterlegte Bankverbindung. Sofern uns keine Bankverbindung vorliegt, bitten wir Sie, uns zeitnah eine Bankverbindung unter Angabe Ihrer Kundennummer für die Auszahlung mitzuteilen.

Die erfolgte Erstattung der Soforthilfe durch die Bundesrepublik Deutschland wird Ihnen entsprechend auf Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2022 gesondert ausgewiesen.

Was passiert mit meiner Abschlagszahlung für Dezember?

Die Abschlagszahlungen für Dezember sind wie geplant fällig und werden entsprechend bei einem vorliegenden SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

Barzahler/Überweiser sind verpflichtet die Abschlagszahlungen selbst zu leisten.

Wann greift die Preisbremse für Wärmelieferungen?

Sobald die Preisbremsen vom Gesetzgeber beschlossen und finale Details bekannt sind, werden wir Sie umgehend über die Umsetzung informieren.

Hinweis: Zum Zwecke der Plausibilisierung müssen dem Gesetzgeber bzw. dem Beauftragten für die Antragsstellung der Soforthilfe folgende Kundendaten mitgeteilt werden: Postanschrift, Kontaktdaten (E-Mail-Adresse oder Telefonnummer), Abschlagszahlungen für September 2022, Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise des letzten Abrechnungszeitraums. Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Energieeinsparungen sind elementar, um Kosten zu reduzieren

Bitte beachten Sie, dass trotz etwaiger Entlastungen und Preisbremsen weiterhin Kostensteigerungen auf Sie zukommen können. In jedem Falle gilt, dass Energieeinsparungen elementar sind, um eine hohe Kostenbelastung zu vermeiden und die allgemeine Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten. Jede eingesparte Kilowattstunde zählt.

Weitere Informationen zu Energieeinsparungen und Möglichkeiten Kosten zu senken, finden Sie hier:

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